BKF - Qualifikationsrichtlinien

Die Grundqualifikation beinhaltet Unterricht und eine Unterrichtsdauer von 280 Stunden.

Jeder Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers muss während mindestens 20 Fahrstunden persönlich ein Fahrzeug der betreffenden Klasse führen, das mindestens in der Richtlinie 91/439/EWG festgelegten Kriterien für Prüffahrzeuge entspricht.

Während der persönlichen Führung eines Fahrzeugs wird der Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers von einem Ausbilder begleitet.

Für Kraftfahrer beträgt die Unterrichtsdauer bei der Grundqualifikation 70 Stunden, davon 5 Stunden mit persönlicher Führung eines Fahrzeugs.

Nach Abschluss dieser Ausbildung wird der Kraftfahrer von den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten oder der von ihnen benannten Stelle einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung unterzogen.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten oder die von ihnen benannte Stelle nehmen eine Theoretische und praktische Prüfung ab, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers den erforderlichen Kenntnisstand besitzen.

    Die theoretische Prüfung besteht mindestens aus 2 Teilen:

  • einem Teil mit Multiple-Choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort oder einer Kombination beider Systeme;
  • einer Erörterung von Praxissituationen.

    Die theoretische Prüfung dauert mindestens 4 Stunden.


    Die praktische Prüfung besteht aus 2 Teilen:

  • einer Fahrprüfung, bei der die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln bewertet werden soll. Diese Prüfung erfolgt nach Möglichkeit auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und Autobahnen (oder ähnlichen) sowie auf allen Arten von Straßen in bebautem Gebiet mit den verschiedenartigen Schwierigkeiten, auf die ein Fahrer stoßen kann. Die Prüfung sollte in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte erfolgen. Die Fahrzeit ist auf bestmögliche Art zu nutzen, um die Fähigkeiten des Kandidaten in allen verschiedenen Verkehrszonen zu beurteilen. Die Fahrprüfung dauert mindestens 90 Minuten;
  • einem praktischen Prüfungsteil, Diese Teilprüfung dauert mindestens 30 Minuten.

Die bei den praktischen Prüfungen verwendeten Fahrzeuge entsprechen mindestens den in der Richtlinie 91/439/EWG festgelegten Kriterien für Prüffahrzeuge. Die praktische Prüfung kann durch eine dritte Teilprüfung ergänzt werden, die auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator stattfindet und das Ziel verfolgt, die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln zu bewerten, insbesondere seine Beherrschung des Fahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn je nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit.

Die Dauer dieser eventuellen Teilprüfung wird nicht festgelegt. Legt der Kraftfahrer diese Prüfung ab, so kann ihre Dauer von den 90 Minuten der Fahrprüfung nach Ziffer I abgezogen werden, wobei der Abzug höchstens 30 Minuten betragen darf.